WEG-Reform

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

Seit dem 01. Dezember 2020 gilt das reformierte Wohnungseigentumsgesetz. Dies verleiht Wohnungseigentümern sowohl mehr Entscheidungsspielräume als auch mehr Planungssicherheit. Sie profitieren von effizienteren Verfahren bei Verwaltung und Beschlussfassungen sowie von genau zu definierenden Kompetenzen des Verwalters. Die Eigentümergemeinschaft kann mehr Verantwortung an den Verwalter delegieren, ohne an Rechten einzubüßen. Das WEG stellt sicher, dass sich Verwalter und Eigentümer auf Augenhöhe begegnen. Das Gesetz enthält zahlreiche Übergangs- und Überleitungsvorschriften, welche klarstellen, wie mit Altregelungen umzugehen ist.

 

Wir informieren über die wichtigsten Änderungen und den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens unter Beteiligung des IVD.

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes – Diese neuen Bestimmungen gelten seit dem 1. Dezember 2020 für Wohnungseigentümer und Verwalter

Gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters

Die Wohnungseigentümer können bei Abschluss des Verwaltervertrages definieren, in welchem Bereich und Umfang der Verwalter unabhängig von Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft agieren kann. Das kann beispielsweise die Erledigung auch von größeren Reparaturen mit einem vorab definierten Kostenrahmen umfassen. Im Übrigen kann der Verwalter, wie bisher, die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung treffen, insbesondere die Umsetzung von Beschlüssen und die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Auch der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen, die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen und die Durchführung kleinerer Reparaturmaßnahmen, wie der Austausch von Leuchtelementen, Instandsetzung des Fensterglases oder die Zahlungsanweisung von Forderungen in gewissem Umfang, können je nach den Umständen des Einzelfalls unter die Autonomie des Verwalters fallen. Führen allerdings bestimmte Maßnahmen für einen Eigentümer zu erheblichen Verpflichtungen, muss die Gemeinschaft darüber einen Beschluss fassen. Auch Entscheidungen über kostenträchtige Sanierungsmaßnahmen oder Darlehensverbindlichkeiten können nur in einem Gemeinschaftsbeschluss getroffen werden.

Zertifizierung des Verwalters

Jeder Verwalter muss nach einer Übergangszeit bis zum 01.12.2022 einen Zertifikatsnachweis auf Verlangen der Wohnungseigentümer vorlegen können. Damit können die Eigentümer sicherstellen, dass der Verwalter über alle für die Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt und diese Eignung in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer unter Beweis gestellt hat. Ein Verwalter, der am 01.12.2020 bereits bestellt ist, gilt bis zum 01.06.2024 gegenüber dieser Gemeinschaft als zertifizierter Verwalter.

Beschlussfassung über bauliche Veränderungen

Eigentümer und Verwalter haben es leichter, Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen, insbesondere bei Maßnahmen der Barrierefreiheit, Elektromobilität, dem Einbruchsschutz und der Nutzung moderner Telekommunikationsnetze, herbeizuführen. Beschlussfassungen über bauliche Maßnahmen können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Verwalter wird damit von der schwierigen Entscheidung darüber entbunden, ob und in welchem Umfang andere Eigentümer beeinträchtigt sind.

Eigentümerversammlungen

Die Durchführung von Eigentümerversammlungen ist deutlich erleichtert worden. Eigentümerversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer stets beschlussfähig. Die Einladung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Überdies können Eigentümer mittels elektronischer Kommunikationsmittel an einer Präsenzversammlung teilnehmen, was die Teilnahme auch abwesender Eigentümer erleichtert.

Dies sind nur ein paar Aspekte aus der umfangreichen Novellierung des Gesetzes.

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner