Unzulässige Vereinbarungen über die Maklerprovision

Beitrag im NDR-Fernsehen

 

 

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten, das bei Einfamilienhäusern und Wohnungen im Fall der Doppeltätigkeit zwingend eine paritätische Provisionsverteilung vorsieht, ist seit Ende 2020 in Kraft. Anfängliche Umsetzungsschwierigkeiten konnten überwunden werden. Insgesamt kann damit nach etwas mehr als einem Jahr eine positive Bilanz gezogen werden, auch aus Sicht der Verbraucher. Das positive Bild kann aber nur erhalten bleiben, wenn sich alle Beteiligten an die Neuregelung halten, auch wenn die Objektakquise schwierig ist.

 

Nicht zulässig ist es,

 

wenn zwischen dem Immobilienmakler und dem Verkäufer vereinbart wird, dass nach Abschluss des Kaufvertrages die Provision an den Verkäufer ganz oder teilweise erstattet wird, ohne dass auch die vom Käufer gezahlte Provision in selber Höhe erstattet wird, § 656c Abs. 1 Satz 4 BGB.

 

Ebenfalls unzulässig ist es,

 

dass der Makler einem dem Verkäufer nahestehenden Strohmann im Nachhinein eine Tippgeberprovision zahlt. Auch bei einem solchen Dreiecksverhältnis handelt es sich um eine Umgehung der Neuregelung, da der Verkäufer durch den Vorteil eines Dritten einen Provisionsnachlass erhält. Denn ohne diesen Vorteil würde der Verkäufer den Verkaufsauftrag nicht erteilen.

 

Derartige Vereinbarungen führen zum Verlust der Provision. Makler, die so agieren, könnte zudem die gewerberechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Ein solches Verhalten kann also zum Verlust der Gewerbeerlaubnis und damit zum Verlust der Existenzgrundlage führen.

 

Dass solche unzulässigen Vereinbarungen in der Praxis tatsächlich leider getroffen werden, zeigt ein aktueller Beitrag im NDR-Fernsehen, der ein kollusives Zusammenwirken von Maklern und Verkäufern aufdeckt.

 

Link: Miese Makler-Masche: So tricksen manche bei der Provision

 

Zwar ist nicht auszuschließen, dass in solchen Formaten die Realität entsprechend der beabsichtigten Aussage mitunter verzerrt dargestellt wird. Im Kern sind die darin erhobenen Vorwürfe aber kaum zu entkräften. Neben dem Imageschaden für die Branche hat eine solche Berichterstattung (inklusive der Nachberichterstattung) auch eine politische Dimension, da sie die Politik dazu motivieren könnte, das Bestellerprinzip einzuführen.

 

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