WEG-Reform
Reform des Wohnungseigentumsgesetzes
Seit dem 01. Dezember 2020 gilt das reformierte
Wohnungseigentumsgesetz. Dies verleiht Wohnungseigentümern sowohl mehr
Entscheidungsspielräume als auch mehr Planungssicherheit. Sie profitieren von
effizienteren Verfahren bei Verwaltung und Beschlussfassungen sowie von genau
zu definierenden Kompetenzen des Verwalters. Die Eigentümergemeinschaft kann
mehr Verantwortung an den Verwalter delegieren, ohne an Rechten einzubüßen. Das
WEG stellt sicher, dass sich Verwalter und Eigentümer auf Augenhöhe begegnen. Das
Gesetz enthält zahlreiche Übergangs- und Überleitungsvorschriften, welche
klarstellen, wie mit Altregelungen umzugehen ist.
Wir informieren über die wichtigsten Änderungen und den
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens unter Beteiligung des IVD.
Reform des Wohnungseigentumsgesetzes – Diese neuen
Bestimmungen gelten seit dem 1. Dezember 2020 für Wohnungseigentümer und
Verwalter
Gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters
Die Wohnungseigentümer können bei Abschluss des
Verwaltervertrages definieren, in welchem Bereich und Umfang der Verwalter
unabhängig von Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft agieren kann. Das
kann beispielsweise die Erledigung auch von größeren Reparaturen mit einem
vorab definierten Kostenrahmen umfassen. Im Übrigen kann der Verwalter, wie
bisher, die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung treffen, insbesondere die
Umsetzung von Beschlüssen und die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Auch
der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen, die gerichtliche
Durchsetzung von Hausgeldforderungen und die Durchführung kleinerer
Reparaturmaßnahmen, wie der Austausch von Leuchtelementen, Instandsetzung des
Fensterglases oder die Zahlungsanweisung von Forderungen in gewissem Umfang,
können je nach den Umständen des Einzelfalls unter die Autonomie des Verwalters
fallen. Führen allerdings bestimmte Maßnahmen für einen Eigentümer zu
erheblichen Verpflichtungen, muss die Gemeinschaft darüber einen Beschluss
fassen. Auch Entscheidungen über kostenträchtige Sanierungsmaßnahmen oder Darlehensverbindlichkeiten
können nur in einem Gemeinschaftsbeschluss getroffen werden.
Zertifizierung des Verwalters
Jeder Verwalter muss nach einer Übergangszeit bis zum
01.12.2022 einen Zertifikatsnachweis auf Verlangen der Wohnungseigentümer
vorlegen können. Damit können die Eigentümer sicherstellen, dass der Verwalter
über alle für die Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und
technischen Kenntnisse verfügt und diese Eignung in einer Prüfung vor der
Industrie- und Handelskammer unter Beweis gestellt hat. Ein Verwalter, der am
01.12.2020 bereits bestellt ist, gilt bis zum 01.06.2024 gegenüber dieser
Gemeinschaft als zertifizierter Verwalter.
Beschlussfassung über bauliche Veränderungen
Eigentümer und Verwalter haben es leichter, Beschlussfassungen
über bauliche Veränderungen, insbesondere bei Maßnahmen der Barrierefreiheit,
Elektromobilität, dem Einbruchsschutz und der Nutzung moderner
Telekommunikationsnetze, herbeizuführen. Beschlussfassungen über bauliche
Maßnahmen können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der
Verwalter wird damit von der schwierigen Entscheidung darüber entbunden, ob und
in welchem Umfang andere Eigentümer beeinträchtigt sind.
Eigentümerversammlungen
Die Durchführung von Eigentümerversammlungen ist deutlich
erleichtert worden. Eigentümerversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Wohnungseigentümer stets beschlussfähig. Die Einladung kann auf
elektronischem Wege erfolgen. Überdies können Eigentümer mittels elektronischer
Kommunikationsmittel an einer Präsenzversammlung teilnehmen, was die Teilnahme
auch abwesender Eigentümer erleichtert.
Dies sind nur ein paar Aspekte aus der umfangreichen
Novellierung des Gesetzes.