Unzulässige Vereinbarungen über die Maklerprovision
Beitrag im NDR-Fernsehen
Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten, das bei
Einfamilienhäusern und Wohnungen im Fall der Doppeltätigkeit zwingend eine
paritätische Provisionsverteilung vorsieht, ist seit Ende 2020 in Kraft.
Anfängliche Umsetzungsschwierigkeiten konnten überwunden werden. Insgesamt kann
damit nach etwas mehr als einem Jahr eine positive Bilanz gezogen werden, auch
aus Sicht der Verbraucher. Das positive Bild kann aber nur erhalten bleiben,
wenn sich alle Beteiligten an die Neuregelung halten, auch wenn die
Objektakquise schwierig ist.
Nicht zulässig ist es,
wenn zwischen dem Immobilienmakler und dem Verkäufer
vereinbart wird, dass nach Abschluss des Kaufvertrages die Provision an den
Verkäufer ganz oder teilweise erstattet wird, ohne dass auch die vom Käufer
gezahlte Provision in selber Höhe erstattet wird, § 656c Abs. 1 Satz 4 BGB.
Ebenfalls unzulässig ist es,
dass der Makler einem dem Verkäufer nahestehenden Strohmann
im Nachhinein eine Tippgeberprovision zahlt. Auch bei einem solchen
Dreiecksverhältnis handelt es sich um eine Umgehung der Neuregelung, da der
Verkäufer durch den Vorteil eines Dritten einen Provisionsnachlass erhält. Denn
ohne diesen Vorteil würde der Verkäufer den Verkaufsauftrag nicht erteilen.
Derartige Vereinbarungen führen zum Verlust der Provision.
Makler, die so agieren, könnte zudem die gewerberechtliche Zuverlässigkeit
abgesprochen werden. Ein solches Verhalten kann also zum Verlust der
Gewerbeerlaubnis und damit zum Verlust der Existenzgrundlage führen.
Dass solche unzulässigen Vereinbarungen in der Praxis
tatsächlich leider getroffen werden, zeigt ein aktueller Beitrag im
NDR-Fernsehen, der ein kollusives Zusammenwirken von Maklern und Verkäufern
aufdeckt.
Link: Miese Makler-Masche: So tricksen manche bei der
Provision
Zwar ist nicht auszuschließen, dass in solchen Formaten die
Realität entsprechend der beabsichtigten Aussage mitunter verzerrt dargestellt
wird. Im Kern sind die darin erhobenen Vorwürfe aber kaum zu entkräften. Neben
dem Imageschaden für die Branche hat eine solche Berichterstattung (inklusive
der Nachberichterstattung) auch eine politische Dimension, da sie die Politik
dazu motivieren könnte, das Bestellerprinzip einzuführen.
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