Extremwetter: Die eigene Immobilie gegen Elementarschäden
absichern
Viele Unwetterereignisse aus der jüngeren Vergangenheit,
insbesondere die heftigen Stürme der vergangenen Tage, verdeutlichen einmal
mehr die Notwendigkeit einer umfassenden Gebäude-Versicherung. Darauf macht der
Immobilienverband Deutschland IVD | Die Immobilienunternehmen aufmerksam. Dabei
sollte auch ein Schutz gegen Elementargefahren stärker in den Blick genommen
werden.
„Extremwetterlagen nehmen zu. Aber trotz der
Unwetterkatastrophen in den vergangenen Monaten gehört für viele selbstnutzende
Immobilieneigentümer eine Absicherung gegen sogenannte Elementargefahren längst
noch nicht zum Versicherungsstandard. Dabei können die Schäden durch
Naturereignisse Immobilieneigentümer in den finanziellen Ruin treiben“, sagt
Markus Jugan, Vizepräsident und Vorsitzender des Bundesfachausschusses
Immobilienverwalter beim IVD.
Zu den Elementargefahren zählen Erdbeben, Erdrutsche,
Schneedruck, Lawinenabgänge oder auch Vulkanausbrüche. Vieles davon ist zwar
hierzulande entweder eher nicht oder jedenfalls nicht überall zu erwarten.
„Allerdings zählen auch der Rückstau oder Überschwemmungen, verursacht durch
Starkregenereignisse, zu den Elementargefahren. Ein Risiko, das tatsächlich
überall in Deutschland gegeben ist“, sagt Versicherungs-Experte Johann Ulferts
von der Funk Gruppe. Funk ist ein internationaler Versicherungsmakler und Risk
Consultant und Kooperationspartner des IVD.
Ulferts bestätigt, dass der Einschluss von Elementargefahren
in das Versicherungspaket von vielen Eigentümern nicht ausgewählt wird. „Wir
erleben aber derzeit einen Wandel, weil das Risiko selbst sowie dessen
Sichtbarkeit immer größer wird“, so der Experte. Die Versicherbarkeit von
Elementargefahren werde maßgeblich beeinflusst durch die Lage des Objektes. Ist
also eine Nähe zu fließenden oder stehenden Gewässern gegeben, oder regelmäßig
mit starken Schneefällen zu rechnen? All das beeinflusse das Risiko ganz
maßgeblich. Wie hoch der Beitrag zur Elementarschadenversicherung ausfällt, ist
vom Einzelfall abhängig. Im Mittel müssen die Versicherungsnehmer mit einem
Aufschlag von ca. 20 Prozent auf die Prämie zur Wohngebäudeversicherung
rechnen.
Die Gefahr „Sturm“ ist demgegenüber schon fester Bestandteil
der üblichen Gebäude-Versicherungsverträge. Ab Windstärke 8 wird regelmäßig von
Sturm gesprochen, das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 63 km/h.
Der IVD macht zudem darauf aufmerksam, dass Sturmschäden
nicht immer sofort sichtbar sind. Das gilt zum Beispiel für Dacheindeckungen,
Solarmodule etc. Tritt der Schaden erst später auf, kann die Gebäudeversicherung
die Regulierung verweigern. Problematisch ist es auch, wenn erst später durch
herabfallende Gegenstände Personenschäden entstehen. In solchen Fällen haftet
der Eigentümer wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Aus diesen
Gründen sollten Eigentümer ihre Gebäude stets sehr gründlich inspizieren, um
ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die Inaugenscheinnahme sollte
möglichst mit Fotos dokumentiert werden.
Die drei wichtigsten Versicherungen für die selbstgenutzte
Immobilie
Aus Sicht des Experten sollten Eigentümer folgende
Versicherungslösungen abschließen:
1. Wohngebäudeversicherung | hier Einschluss
Elementargefahren optional
2. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung
3. Hausrat-Versicherung.
Mögliche sinnvolle Positionen im Gebäudeversicherungskonzept
im Zusammenhang mit Elementargefahren
In besonders umfassenden Gebäude-Versicherungskonzepten
lassen sich oftmals die nachstehenden Kostenpositionen finden, die im
Einzelfall sehr sinnvoll sein können.
• Mitversicherung von Mietverlusten
• Mitversicherung von Hotelkosten
• Aufwendungen für das Entfernen von Bäumen auf dem
versicherten Grundstück bei Sturm/Hagel
• Wiederbepflanzung von Gärten
• Sachverständigenkosten
• Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der IVD empfiehlt dringend, einen Versicherungs-Experten
einzuschalten und sich entsprechend beraten zu lassen. Denn der richtige
Versicherungsschutz kann nur Fall für Fall bewertet werden.
Pressemitteilung vom 24. Februar 2022