vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist nicht grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich; im Gegensatz zu einer außerordentlichen Kündigung. Missachtet ein Mieter aber eine Abmahnung, kann ihr für eine ordentliche Kündigung insofern Bedeutung zukommen, weil ihre Missachtung eine Pflichtverletzung des betroffenen Mieters darstellt. Eine Untersagung ist jedoch keine Abmahnung, stellte das Amtsgericht Düsseldorf im Oktober 2020 klar.
Ein Vermieter hatte Feuchtigkeitsschäden in zwei seiner Mietwohnungen unterhalb der Wohnung eines seiner Mieter festgestellt. Der Vermieter war der Ansicht, dass dieser Mieter für die Wasserschäden verantwortlich war, weil angeblich Wasser am nicht fachgerecht montierten Waschmaschinenanschluss des Mieters in die Wand eingedrungen sei. Der Vermieter hatte dem Mieter mündlich untersagt, die Waschmaschine mit dem mangelhaften Anschluss weiterhin zu nutzen. Angeblich hatte der Mieter die Waschmaschine mit dem schadhaften Anschluss dennoch weiter genutzt. Und so sei ein weiterer Wasserschaden in den unteren Wohnungen eingetreten. Der Vermieter kündigte deshalb wegen des angeblichen Verhaltens des Mieters das Mietverhältnis per ordentlicher Kündigung. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass ein Rohrbruch die Ursache des Wasserschadens sei. Zudem habe er die Waschmaschine nicht mehr genutzt. Der Vermieter reichte eine Räumungsklage ein. Ohne Erfolg! Das AG Düsseldorf entschied zu Ungunsten des Vermieters, dass ein Kündigungsgrund nicht vorlag. Das Gericht bemängelte das eine Abmahnung fehlte. Zwar ist vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung eine Abmahnung nicht grundsätzlich erforderlich. Ausnahmsweise kann aber die Missachtung einer Abmahnung eine Pflichtverletzung und somit einen Kündigungsgrund darstellen. Allerdings hätte im entschiedenen Rechtsstreit, der Vermieter die mündliche Untersagung der Nutzung der Waschmaschine mit einer Abmahnung verbinden müssen. Eine Missachtung einer Abmahnung hätte eine Pflichtverletzung des Mieters und somit einen Kündigungsgrund dargestellt. Mangels Abmahnung lag im entschiedenen Rechtsstreit kein Kündigungsgrund, auch nicht für eine ordentliche Kündigung vor (AG Düsseldorf, Beschluss v. 07.10.20, Az. 29 C 133/20).