Der Vermieter kann mietvertraglich bestimmen, dass der Mieter nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Dies hat der BGH ausdrücklich entschieden (BGH Urt. v. 28.04.2004 – VIII ZR 230/03 ). Die Fristen sind je nach Nutzung der Räume zeitlich unterschiedlich gestaffelt und sind vom Mieter einzuhalten. Spätestens bei Auszug des Mieters müssen diejenigen Räume renoviert werden, für die die Fristen bereits abgelaufen sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Mieter die Wohnung zuvor in renoviertem oder unrenoviertem Zustand übernommen hat.

Fristenplan

Nachfolgende Renovierungsfristen sind nach Auffassung des BGH im Allgemeinen angemessen für Mietverträge, die vor dem 31.03.2008 abgeschlossen wurden:

RäumeIntervall
Küchen, Bäder und Duschen (Nassräume):alle 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume (Trockenräume):alle 5 Jahre
Flure, Dielen und Toiletten (Trockenräume):alle 5 Jahre
Nebenräume:alle 7 Jahre

Für Mietverträge, die nach dem 01.04.2008 geschlossen wurden, haben sich nach einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 26.09.2007 – VIII ZR 143/06) nachfolgende Renovierungsfristen als Orientierung etabliert:

RäumeIntervall
Küchen, Bäder und Duschen (Nassräume):alle 5 Jahre
Wohn- und Schlafräume (Trockenräume):alle 8 Jahre
Flure, Dielen und Toiletten (Trockenräume):alle 8 Jahre
Nebenräume:alle 10 Jahre

Diese Fristen sind auch maßgeblich für die Anstriche von Fenstern, Türen und Heizungsrohre der jeweiligen Räume (BGH Urt. v. 16.02.2005 – VIII ZR 48/04).

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